Lebendorganspende

Die Lebendorganspende ist im TPG geregelt.

Der Lebendspender muss mit dem Empfänger verwandt oder ihm „in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen“ und darf durch den Eingriff nicht über das durchschnittliche OP-Risiko hinaus gefährdet sein. Daher scheiden spendewillige Angehörige mit organischen Vorschädigungen oder chronischen Erkrankungen häufig als Spender aus.

Die zuständige Lebendspendekommission (beim Transplantationszentrum oder bei der jeweiligen Landesärztekammer) muss die Freiwilligkeit der Entscheidung zur Organspende bestätigen und möglichen Organhandel ausschließen.

Ethikberatung kann hilfreich sein, wenn potenzielle Spender oder Empfänger Zweifel an der Lebendspende haben, wenn Eignung, Belastung und Freiwilligkeit des Spenders im Team umstritten sind oder wenn bei einer Lebendorganspende schwere Zwischenfällen (Gesundheitsschäden beim Spender, Misslingen der Transplantation) eintreten.


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