Die Organentnahme ist zulässig, wenn eine Zustimmung zur Entnahme vorliegt und der Spender nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für tot erklärt wurde. Das bedeutet derzeit, dass zumindest der Hirntod nachgewiesen wurde. Gesetzlich geregelt wird die Organspende u.a. im Transplantationsgesetz (TPG).



Was ist der Hirntod?

Das Konzept des Hirntodes bedeutet, dass ein Mensch tot ist, wenn sämtliche Hirnfunktionen (z.B. Großhirn und Stammhirn) dauerhaft erloschen sind. Das Hirntodkonzept wurde 1968 von einem „ad hoc committee“ an der Harvard Medical School in Boston/US entwickelt.

Der Hirntod wird von einer großen Mehrzahl von Ärzten, Pflegenden und in der Gesellschaft als Tod des Menschen akzeptiert, da bei Ausfall des gesamten Gehirns dessen integrative Funktion für den Organismus fehlt und dieser Funktionsverlust – nach heutigem medizinischen Wissen – definitiv und irreversibel ist.

Eine Gegenposition wird ebenfalls in Medizin, Pflege und der Bevölkerung vertreten: Der Hirntod sei nur der Beleg für den Beginn des irreversiblen Sterbeprozesses, da der Hirntote (z.B. wegen der noch bestehenden Herz- und Kreislaufaktivität) noch nicht vollständig verstorben sei. Der Tod tritt gemäß diesen Überzeugungen erst mit dem Erlöschen sämtlicher Organfunktionen (also auch des Herzschlags) ein.

Ethikberatung kann in einem Konfliktfall die unterschiedlichen Verständnisweisen des Hirntodes benennen und respektieren. Da dieses Verständnis eng mit dem jeweils eigenen Menschenbild verbunden ist, sollte weniger eine Vereinheitlichung der Konzepte angestrebt als vielmehr der Versuch einer Konsensfindung über das weitere Vorgehen unternommen werden.

Die Konsensfindung sollte sich immer so eng wie möglich an dem Menschenbild und den Werthaltungen der oder des Hirntoten orientieren. Dabei hilft die Einsicht, dass eine Organentnahme auch bei Akzeptanz des Hirntodkriteriums abgelehnt, bzw. trotz einer Ablehnung des Hirntodkriteriums individuell gewünscht werden kann.



Wie wird der Hirntod nachgewiesen?

Das Vorgehen zum Nachweis des Hirntodes ist von der Bundesärztekammer festgelegt.

Drei Kriterien müssen geprüft werden und erfüllt sein:
1. Voraussetzungen,
2. Klinische Befunde,
3. Irreversibilität.

Zu den Voraussetzungen gehört der Nachweis, dass die tiefe Bewusstlosigkeit ursächlich auf eine Hirnschädigung zurückgeführt werden kann. Daher müssen andere Ursachen (etwa sedierende Medikamente) ausgeschlossen sein. Die klinischen Befunde umfassen den Nachweis des Verlusts aller Hirnstammreflexe inklusive eines Apnoe-Tests. Dadurch soll sichergestellt werden, dass kein eigener Atemantrieb mehr vorhanden ist.

Die Irreversibilität des Hirntodes wird entweder durch ein Wiederholen der klinischen Untersuchung nach Einhalten einer definierten Wartezeit (Achtung: für Kinder gelten abweichende Wartezeiten!) oder durch zusätzliche diagnostische Maßnahmen nachgewiesen.



Wer autorisiert die Organentnahme?

Zunächst werden immer die Willensbekundungen des Hirntoten selbst geprüft. Ein vorliegender Organspendeausweis legitimiert Art und Umfang einer Organspende. Wenn kein Organspendeausweis vorliegt, werden Angehörige zum Patientenwillen befragt. Falls keine Informationen zum Patientenwillen bezüglich einer Organspende ermittelt werden können, treffen die Angehörigen eine eigene Entscheidung über die Organspende. Das TPG definiert als nächste Angehörige (in dieser Reihenfolge):



Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner,

erwachsene Kinder,

Eltern,

erwachsene Geschwister,

Großeltern.



Diese Angehörigen müssen in den letzten zwei Jahren Kontakt zu dem Hirntoten gehabt haben. Darüber hinaus können auch andere nahestehende Bezugspersonen (Freunde, Nachbarn, Arbeitskollegen etc.) gefragt werden, wenn sie „in besonderer persönlicher Verbundenheit“ dem Hirntoten offensichtlich nahe standen. Das Gesetz schreibt vor, dass
diese Bezugspersonen „neben den nächsten Angehörigen“ treten. Der Entscheidungsprozess über eine Organspende kann durch Hinzuziehen des Transplantationsbeauftragten oder von Vertretern der Deutschen Stiftung Organspende (DSO), aber auch im Rahmen einer Ethikberatung unterstützt und begleitet werden. Dies erscheint in besonderem Maße erforderlich, wenn Zweifel bezüglich des Hirntodkonzepts oder -nachweises bzw. über den Patientenwillen und die Zustimmung zur Organspende bestehen.



Klinisch bedeutsam wird die Frage nach einer möglichen Organentnahme häufig bereits vor dem Nachweis des Hirntodes. Daher ist es sinnvoll, bereits zu diesem Zeitpunkt in einen Gesprächsprozess mit den Angehörigen über eine mögliche Organspende einzutreten. Bei schweren Hirnschädigungen, die vermutlich nicht überlebt werden, stellt sich nämlich die Frage, ob die weitere lebenserhaltende Intensivbehandlung beendet, oder bis zum Abschluss des Hirntodnachweises gewartet werden soll. Die erste Option ist gerechtfertigt durch Therapiebegrenzungswünsche des Patienten, die andere bedarf der Rechtfertigung durch einen möglicherweise bestehenden Organspendewunsch. Die Situation wird durch Vorliegen einer Patientenverfügung und/oder eines Organspendeausweises eventuell weiter verkompliziert.

Die Bundesärztekammer hat für diese Situation klare Regelungen entworfen. Die Entscheidung über die Fortsetzung der Intensivtherapie zum Zweck einer Organentnahme setzt immer die Prüfung voraus, was aus Sicht des Patienten in dieser Sicht wichtiger wäre: der Wunsch, sterben gelassen zu werden, oder der Wunsch Organe zu spenden.

Zwei extreme Situationen sind denkbar:

a) ein vorhandener Organspendeausweis könnte durch explizite Wünsche im Sinne eines Sterbenlassens aufgehoben werden;

b) eine dezidierte Patientenverfügung, die einSterbenlassen fordert, könnte durch einen mutmaßlichen Spendewunsch aufgehoben werden.



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